Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Abschnitt 4 Zu § 135 des Gesetzes

§ 17 Registrierter Empfänger



(1) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen

1.
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2.
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

3.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Erzeugnisse.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2. 4Die empfangenen Erzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend.

(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt sowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. 5Absatz 4 gilt entsprechend.