(1)
1Wer als registrierter Empfänger nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- 2.
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Schaumweinsteuer nach
§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4§ 6 Satz 2 und
§ 18 gelten entsprechend.
5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5)
1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen.
2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Wird Schaumwein zu den in
§ 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach
§ 38b.
4Der empfangene Schaumwein ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 6a,
7 und
8 entsprechend.
(7)
1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den aufgenommenen Schaumwein verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach
§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 , § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7, § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder ... Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4 , § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3, ...
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: ... § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 , § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4, b) § ... 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4, b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 , § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, ... oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1, b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder c) § 47 Absatz ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 , § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7, § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder ... Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4 , § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3, ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960