§ 49 Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender nach
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 2 des Gesetzes Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
2Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 7 und
8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt
§ 47 entsprechend.
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interne Verweise§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 , § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3, b) § 10 Absatz 1 Satz ... § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3 , § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen." 24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2 ... 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3 , c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder ... § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 61. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 ... bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 , § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3, b) § 10 Absatz 1 ... § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3 , § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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