(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 20a Absatz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte.
2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 7 und
8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt
§ 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger
§ 34 Absatz 5 entsprechend.
(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt
§ 47 entsprechend.
(5)
1Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend.
2Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt
§ 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend.
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§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3, b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ... 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... „Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes". t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Zertifizierter Empfänger". ... Gesetzes". t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Zertifizierter Empfänger". u) Nach der Angabe zu § 51 werden die ... „§ 51 Zertifizierter Empfänger". u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 51a Zertifizierter ... geändert: „Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes". 64. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Zertifizierter Empfänger (1) ... § 33 des Gesetzes". 64. § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Zertifizierter Empfänger (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32 ... für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend." 65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt: „§ 51a ... in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3, b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ... 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht ...