§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung
(1) 1Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein"
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach
§ 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
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interne Verweise§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... 38b Belegheft, Buchführung § 38c Lagerung, Bestandsaufnahme § 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung". g) Nach der Angabe zu § 42 ... werden." 18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d eingefügt: „§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein ... Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend. § 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung (1) Das zuständige Hauptzollamt ... 38a Absatz 4, b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 ... bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 49. In § 38d wird das Wort „zuständige" gestrichen. 50. § 39 wird wie folgt ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ... 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
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