(1) 1Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. 2Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) 1Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. 2In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. 3Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
(3)
1Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
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§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder c) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, jeweils ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 55. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder". ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und nach der Angabe „§ 27 ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308