(1)
1Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach
§ 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wer im Fall des
§ 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach
§ 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (
§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt.
(4)
1In den Fällen des
§ 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 14,
16,
17,
33 und
34 entsprechend.
2Die Frist nach
§ 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021) ... 20a Absatz 2 Satz 1, § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1 , § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838