Auf Grund des §
32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die
Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 112 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Menschliches Leistungsvermögen."
- d)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate."
- e)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe „und 6" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee