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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (4. LuftPersVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2009 LuftPersV § 112, § 113

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater."

b)
In Absatz 3 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Menschliches Leistungsvermögen."

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate."

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe „und 6" gestrichen.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

W. Tiefensee

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