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Änderung § 4 SpruchG vom 15.12.2023

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§ 4 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 4 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

(Text alte Fassung)

1. der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;

2.
der Nummer 2 die Eingliederung;

3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;

4.
der Nummer 4 die Umwandlung;

5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder

6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft

(Text neue Fassung)

1. der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;

2. der Nummer 2 der
Unternehmensvertrag oder seine Änderung;

3.
der Nummer 3 die Eingliederung;

4.
der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;

5.
der Nummer 5 die Umwandlung;

6.
der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder

7.
der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft

wirksam geworden ist. 2 Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. 3 Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) 1 Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. 2 Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Antragsgegners;

2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;

3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;

4. 1 Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. 2 Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.

3 Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.



(heute geltende Fassung)