Abschnitt 7 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 24 Erstmalige Anwendung
§ 25 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 24 Erstmalige Anwendung


§ 24 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.

(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018

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§ 25 Inkrafttreten


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Jörg Asmussen

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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Datenübersicht (BGBl. 2018 I S. 2475)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018

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Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Erfassungsbogen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2475)


Erfassungsbogen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2476)


Erfassungsbogen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2477)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018

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Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute


Anlage 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Position  Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)

(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen    
 1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB 001 

(2) Daten zur Vermögenslage    
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB    
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB
002  
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren
   
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301  
b) Nettobetrag der Kursreserven 1) 302  
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen
   
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303  
b) Nettobetrag der Kursreserven 1) 304  
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das
Anlagevermögen
305  
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage-
vermögen
306  
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel
nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013
berücksichtigt werden)
005  
7. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27
Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Fi-
nanzbranche
402  

(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung    
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" überschreiten
022  
250Stk.Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten
023  
251Stk.Stk.
3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten    
a) Zusagen024  
b) Inanspruchnahme025 

(4) Daten zur Ertragslage    
1. Zinsergebnis   
a) Zinserträge 2) 029  
b) Zinsaufwendungen030  
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für
nachrangige Verbindlichkeiten
031  
d) Zinsergebnis032  
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen 403  
3. Provisionsergebnis 3)    
a) Provisionserträge313  
b) Provisionsaufwendungen314  
c) Provisionsergebnis033  
4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB    
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034  
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4) 035  
c) aus Geschäften mit Derivaten 036  
5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5) 037  
6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip 405  
7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand    
a) Personalaufwand 6) 038  
b) andere Verwaltungsaufwendungen 7) 039  
8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen    
a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit
diesen Gegenständen
044  
b) andere sonstige und außerordentliche Erträge 8) 045  
c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen-
dungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen
046  
d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9) 047  
9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048  
10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen
049  
11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB
050  
12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB
051  
13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne
052  
14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053  
15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054  
16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055  
17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056  
18. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057  
19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058 

(5) Daten zum Kreditgeschäft 10)    
1. Höhe des Kreditvolumens 073  
a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 420  
2. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10) 421  
3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 11) 080  
4. Einzelwertberichtigungen    
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332  
b) Verbrauch333  
c) Auflösung334  
d) Bildung335  
e) neuer Stand 336  
5. Rückstellungen im Kreditgeschäft 12)    
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337  
b) Verbrauch338  
c) Auflösung339  
d) Bildung340  
e) neuer Stand 341  
6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung
086 

(6) Bilanzunwirksame Ansprüche    
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche    
a) im Berichtsjahr 13) 091  
b) Bestand am Jahresende 092  
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche    
a) im Berichtsjahr 13) 093  
b) Bestand am Jahresende 094 

(7) Ergänzende Angaben    
1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB    
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095  
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096  
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB)
106  
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
RechZahlV)
   
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5)
107  
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6)
108  
4. Nachrangige Vermögensgegenstände    
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112  
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113  
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114  
5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV
   
a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 650  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 651  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 652  
dd) mehr als zwölf Monate 653  
b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 654  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 655  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 656  
dd) mehr als zwölf Monate 657  
c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 658  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 659  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 660  
dd) mehr als zwölf Monate 661  
d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 662  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 663  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 664  
dd) mehr als zwölf Monate 665  
e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 666  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 667  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 668  
dd) mehr als zwölf Monate 669  
f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen
Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 670  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 671  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 672  
dd) mehr als zwölf Monate 673  
g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit
   
aa) bis drei Monate 674  
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 675  
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 676  
dd) mehr als zwölf Monate 677  
h) im Posten „Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 3)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit
378  
i) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden
379  


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1)
Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2)
Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3)
Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4)
Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.
5)
Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6)
Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7)
Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8)
Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9)
Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10)
Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11)
Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
12)
Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
13)
Nettoposition (erhaltene./. zurückgezahlte).


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018



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