1Institute im Sinn des
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen" auszuweisen.
2In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ...
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619