§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12
Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
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interne Verweise§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
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