Änderung § 13 RechZahlV vom 22.07.2013

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§ 13 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 13 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 7 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6


Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:

1. Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 'Beteiligungen' oder im Posten 8 'Anteile an verbundenen Unternehmen' auszuweisen sind,

(Text alte Fassung)

2. Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

(Text neue Fassung)

2. Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

3. vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.






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