§ 13 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 13 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 7 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6 | |
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen: 1. Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 'Beteiligungen' oder im Posten 8 'Anteile an verbundenen Unternehmen' auszuweisen sind, | |
(Text alte Fassung) 2. Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und | (Text neue Fassung) 2. Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und |
3. vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine. |