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Änderung § 7 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 7 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fristengliederung


(Text alte Fassung)

Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 'Forderungen an Kunden' gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

(Text neue Fassung)

Im Anhang sind die Beträge der 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3) und der 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

1. bis drei Monate,

2. mehr als drei Monate bis sechs Monate,

3. mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,

4. mehr als zwölf Monate.