Änderung § 11 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 11 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 11 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3


(Text alte Fassung)

1 Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. 2 § 5 bleibt unberührt. 3 Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. 2 § 5 bleibt unberührt. 3 Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

(heute geltende Fassung) 



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