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Änderung § 25 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 25 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 25 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8


(1) 1 In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils 'Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung', sind auszuweisen:

1. gesetzliche Pflichtabgaben,

(Text alte Fassung)

2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie

(Text neue Fassung)

2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie

3. Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.

2 Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.

(2) In Posten 8a) bb) sowie Posten 8b) bb), jeweils 'andere Verwaltungsaufwendungen', sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:

1. Raumkosten,

2. Bürobetriebskosten,

3. Kraftfahrzeugbetriebskosten,

4. Porto,

5. Verbandsbeiträge,

6. Werbungskosten,

7. Repräsentation,

8. Aufsichtsratsvergütungen,

9. Versicherungsprämien,

10. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

11. Kosten des Geldverkehrs und

12. Kosten für Geldtransporte und dergleichen.

(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 'Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft' zu erfassen.



(heute geltende Fassung) 

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