Abschnitt 5 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Abschnitt 5 Anhang
§ 28 Zusätzliche Erläuterungen
§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben
§ 30 Termingeschäfte

Abschnitt 5 Anhang

§ 28 Zusätzliche Erläuterungen


§ 28 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2§ 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) 1Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:

a)
Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,

b)
laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,

c)
Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und

d)
sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2 Posten 7.

2.
Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.

2Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) 1Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. 2Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.

(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018

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§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:

1.
eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:

a)
„Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5,

b)
„Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6,

c)
„Beteiligungen" Aktivposten 7,

d)
„Anteile an verbundenen Unternehmen" Aktivposten 8;

2.
der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:

a)
„Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5 sowie

b)
„Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6;

3.
die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:

a)
„Sonstige Vermögensgegenstände" Aktivposten 12,

b)
„Sonstige Verbindlichkeiten" Passivposten 4,

c)
„Sonstige betriebliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 10,

d)
„Sonstige betriebliche Erträge" Formblatt 2 Posten 7,

e)
„Außerordentliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 18 und

f)
„Außerordentliche Erträge" Formblatt 2 Posten 17;

4.
die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;

5.
der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.

(2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen" Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:

1.
die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,

2.
die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten" Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:

1.
der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,

2.
zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:

a)
der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,

b)
die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,

3.
die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.

(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018

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§ 30 Termingeschäfte


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwährungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offenen und im Fall eines Adressenausfalls auch aus geschlossenen Positionen enthalten, aufzunehmen. Hierzu gehören:

1.
Termingeschäfte in fremden Währungen, insbesondere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte;

2.
zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termingeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz „Unwiderrufliche Kreditzusagen" (Passivposten 1 unter dem Strich) zu vermerken;

3.
Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbesondere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalterverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.

Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.



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