§ 21 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 21 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote | |
(Text alte Fassung) (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die mündliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. |
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet: 1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18 und 21, 2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 12 und 19 und | |
3. 15 Prozent für die Bewertung der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. | 3. 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 20. |
Wenn die abschließende Rangpunktzahl fünf oder mehr beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt. |