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Anlage 4 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 4 (zu § 60) SON04


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa und IIIb

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position  Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen    
 Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001  
(2) Daten zur Vermögenslage    
1. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem
Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag
   
a) haftendes Eigenkapital    
aa) Kernkapital 006  
bb) Ergänzungskapital 007  
b) Drittrangmittel 307  
(3) Daten zur Ertragslage    
1. Zinsergebnis    
a) Zinserträge 1) 029  
b) Zinsaufwendungen 030  
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte
und für nachrangige Verbindlichkeiten
031  
d) Zinsergebnis 032  
2. Provisionsergebnis    
a) Provisionserträge 313  
b) Provisionsaufwendungen 314  
c) Provisionsergebnis 033  
3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 2) 037  
4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand    
a) Personalaufwand 3) 038  
b) andere Verwaltungsaufwendungen 4) 039  
5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 900  
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048  
7. Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen
049  
8. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne
052  
9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053  
10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054  
11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055  
12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056  
13. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057  
14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058  
(4) Daten zum Kreditgeschäft    
1. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088  
2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:    
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 KWG
   
a) des geprüften Einzelinstituts 342Stk.Stk.
b) der Institutsgruppe 5) 343Stk.Stk.
3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche    
a) im Berichtsjahr 6) 093  
b) Bestand am Jahresende 094  
(5) Ergänzende Angaben    
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB    
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095  
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096  
2. Nachrangige Vermögensgegenstände    
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112  
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113  
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114  


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1)
Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
2)
Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
3)
Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
4)
Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
5)
Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.
6)
Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).



 

Zitierungen von Anlage 4 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 PrüfbV Datenübersichten
... sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um ... Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Gruppe zu bemessen, wobei sich die Nettoerträge aus folgenden Positionen der Anlagen 1 und 4 der Prüfungsberichtsverordnung (SON01 und SON04) zusammensetzen: 1. bei ...