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Abschnitt 9 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 61 Erstmalige Anwendung



(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Prüfung für das erste nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr treten in Anlage 1 Position 4 Nummer 4 jeweils an die Stelle der Wörter „des Handelsbestands" die Wörter „aus Finanzgeschäften".


§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 62 ändert mWv. 26. November 2009 PrüfbV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2009.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio