Artikel 1 - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (25. EGBlauzBekDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828
Geltung ab 23.06.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juni 2009 EGBlauzBekDV § 1a, § 5, Anlage

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird aufgehoben.

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

3.
Die Anlage wird aufgehoben.



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