(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß §
36 Absatz 3 des
Investmentgesetzes die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte.
(2) Der Verkehrswert nach Absatz 1 ist durch die Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sind aktuelle Marktinformationen zu berücksichtigen. Die Bewertung eines Over-the-Counter (OTC)-Derivats ist gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der
Richtlinie 2007/16/EG zu überprüfen.
(3) Der nach Absatz 1 zugrunde zu legende Verkehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt werden. In diesem Fall ist dieser Wert durch die Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf Plausibilität zu prüfen und diese Plausibilitätsprüfung zu dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Vergleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eigenen modellgestützten Bewertung oder durch andere geeignete Verfahren erfolgen.
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460