(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentaktiengesellschaft anzuwenden. Soweit sich aus den Vorschriften des
Investmentgesetzes und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(2) Wenn die Verwaltung des Investmentvermögens gekündigt wird, ist im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinn des §
100 Absatz 4 des
Investmentgesetzes aufgelöst, ist ein Bericht über die Auflösung des Teilgesellschaftsvermögens (Auflösungsbericht) zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Im Falle einer Umbrella-Konstruktion sind die nach Teilgesellschaftsvermögen aufgegliederte Bilanz, die Gewinn- und- Verlustrechnung, die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.
(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§
110 Absatz 2 Satz 1
Investmentgesetz) sind die für den Betrieb der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Die Gliederung richtet sich nach den Anforderungen an eine zusammengefasste Vermögensaufstellung nach §
7 Absatz 2. Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzen und zu bewerten. Dieser Wert gilt als Verkehrswert im Sinn des §
96 Absatz 1a des
Investmentgesetzes.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§
22 bis 26 dieser Verordnung anzuwenden.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach §
44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des
Investmentgesetzes in Verbindung mit §
8 entsprechend. In der Gewinn- und Verlustrechnung der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion hat die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt §
8 Absatz 5 entsprechend.
(2) Der Lagebericht hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
- 2.
- die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
- 3.
- ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
- 4.
- die Anzahl der umlaufenden Aktien, im Falle einer Umbrella-Konstruktion je Teilgesellschaftsvermögen;
- 5.
- falls eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde
- a)
- Name und Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft,
- b)
- wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft,
- c)
- Gebühren;
- 6.
- die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
(3) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des §
6 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(1) Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen haben die Angaben des Anhangs für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(3) Im Anhang sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
- 1.
- die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1;
- 2.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Absatz 3 Nummer 7;
- 3.
- die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser Verordnung;
- 4.
- die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft nach § 10;
- 5.
- die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 11.