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Achte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (8. AMVVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2010 AMVV § 9 (neu), Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9

Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff Na-Nifurstyrenat oder der Stoff Sarafloxacin betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Januar 2010 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Januar 2012 ohne Verschreibung abgegeben werden."

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Positionen werden gestrichen:

„Gadofosveset",

„Natalizumab",

„Zubereitung aus Artemether und Lumefantrin",

„Zubereitung aus Quinupristin und Dalfopristin".

b)
In der Position

„Oxytocin

-
ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentration bis zu 3 I.E. je ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -"

wird die Angabe „3" durch die Angabe „10" ersetzt.

c)
Die Position „Pantoprazol" wird wie folgt gefasst:

„Pantoprazol

-
ausgenommen Arzneimittel in Packungsgrößen von nicht mehr als 14 abgeteilten Einheiten in einer Einzeldosis von 20 mg und in einer Tageshöchstdosis von 20 mg für eine kurzzeitige, ohne ärztliche Beratung auf maximal 4 Wochen und bei täglicher Einnahme auf maximal 2 Wochen begrenzte Behandlung von Reflux-Symptomen (z. B. Sodbrennen und saures Aufstoßen) bei Erwachsenen -".

d)
Die Position

„Permethrin

-
zur Behandlung der Scabies beim Menschen

-
zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen

a)
als Ohrclip

b)
zur Anwendung bei Hund und Pferd -" wird wie folgt gefasst:

„Permethrin

-
zur Behandlung der Scabies beim Menschen

-
zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen

a)
als Ohrclip

b)
zur Anwendung beim Pferd -".

e)
Folgende Positionen werden jeweils in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Agomelatin",

„Artemether",

„Bazedoxifen und seine Ester",

„Capsaicin und seine Ester - zur Behandlung von peripheren neuropathischen Schmerzen -",

„Dalfopristin",

„Dapoxetin",

„Degarelix",

„Eptotermin alfa",

„Eslicarbazepin und seine Ester",

„Lasofoxifen und seine Ester",

„Lumefantrin",

„Mifamurtid und seine Ester",

„Na-Nifurstyrenat - zur Anwendung bei Tieren -",

„Prasugrel",

„Quinupristin",

„Sarafloxacin - zur Anwendung bei Tieren -",

„Toloniumchlorid (Toluidinblau) - zur parenteralen Anwendung -",

„Tolvaptan",

„Ulipristal und seine Ester",

„Zubereitung aus Xylometazolin und Ipratropiumbromid und seinen Estern".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner