Die
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom
9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden."
- 2.
- Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde."