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§ 3 - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Übermittlung der Daten an den Passhersteller



(1) 1Nach der Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. 2Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und - soweit vorhanden - zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der QS-Software und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. 3Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 4Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. 5Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. 2Diese sind auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. 3Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden ist. 2Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. 3Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die gemäß § 19 Abs. 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. 4Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.

(4) 1XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentdaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. 2OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 3Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 2 Abs. 4 Satz 4 bis 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.

(5) 1Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. 2Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. 3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. 4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

(6) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. 2Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. 3Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.





 

Frühere Fassungen von § 3 PassDEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 79 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 3 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 09.10.2007 BGBl. I S. 2312
aktuellvor 01.05.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PassDEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PassDEÜV Übergangsregelungen (vom 01.11.2010)
... zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat (XPass) beruht, können dieses Verfahren bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 79 11. ZustAnpV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
...  In § 3 Absatz 3 Satz 4 und § 5 Satz 3 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Wort „elektronischen" gestrichen. (6) In § 2 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 ...

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312
Artikel 3 EVPassDEÜV Inkrafttreten
... soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am 1. Mai 2008 in Kraft.  ...

Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 PassDEÜVÄndV
... (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Zu Testzwecken kann nach ...

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 2 PassVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...