Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960 (Nr. 81); Geltung ab 31.12.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2009 PassDEÜV § 3, § 4

Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden."

2.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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