Auf Grund des §
6a Absatz 3 des
Passgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 6 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom
9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden."
- 2.
- Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière