Auf Grund des §
10 Absatz 1 Satz 9 und 11 und des §
10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des
Kreditwesengesetzes, von denen §
10 Absatz 1 durch Artikel
1 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) und §
10a Absatz 9 durch Artikel
1 Nummer 13 des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit §
1 Nummer 5 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
§
339 der
Solvabilitätsverordnung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel
13 Absatz 11 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum" und die Angabe „Absätzen 3 bis 5" durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum" und die Angabe „Absätzen 4 und 5" durch die Angabe „Absätzen 4 bis 5b" ersetzt.
- 3.
- In den Absätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Eigenmittelausstattung" durch das Wort „Mindesteigenmittelausstattung" ersetzt.
- 4.
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach §
58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach §
278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach §
2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5b) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach §
58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach §
278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,
- 1.
- 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder
- 2.
- vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut für
- a)
- Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,
- b)
- das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und
- c)
- Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung
im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste."
- 5.
- In Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 3 bis 5" durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2009.