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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 4 - Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)

Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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§ 4 Ergänzende Vorschriften



(1) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Anzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für die Besteuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(3) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen.

(4) Das Finanzamt leistet auf Antrag Vorauszahlungen auf die Investitionszulage. Absatz 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt werden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die Summe der bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigungsfähigen und bereits entstandenen Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen jeweils mindestens 500.000 Deutsche Mark beträgt und die Frist für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Investitionszulage nach Absatz 2 Satz 3 noch nicht abgelaufen ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird der Antrag auf die Investitionszulage nicht innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist gestellt, so sind die Vorauszahlungsbescheide aufzuheben.

(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausgebaute oder neu hergestellte Teile von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung,

1.
soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verblieben sind,

2.
soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile von unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind.

Satz 1 gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern entsprechend, wenn bei der Bemessung der Investitionszulage nachträgliche Herstellungskosten berücksichtigt worden sind.

(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.