Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Erster Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der zuständigen Behörden
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Eichkostenverordnung
§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge
§ 3 Gebühr für die Nacheichung im Jahreswendeverfahren
§ 4 Auslagen

Erster Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der zuständigen Behörden

§ 1 Anwendungsbereich



Die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser Verordnung.

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§ 2 Eichkostenverordnung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind und Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,

2.
a)
das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,

b)
das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,

c)
die statistische Sammeleichung,

soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,

3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat,

4.
die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reisezeiten bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist; zu berechnen. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand oder nach im Gebührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren zu berechnen.

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§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge


§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.

(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.

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§ 3 Gebühr für die Nacheichung im Jahreswendeverfahren


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im Jahreswendeverfahren (§ 31 Abs. 2 der Eichordnung) beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis festgelegten festen Gebühr.

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§ 4 Auslagen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben

1.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,

2.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,

3.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,

4.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,

2.
die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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