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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 9 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 9 Übergangsregelung


§ 9 hat 3 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 EEAV § 1

1Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. 2Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 9 EEAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 27.01.2015 BGBl. I S. 46
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 19.02.2013 BGBl. I S. 310
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
aktuellvor 15.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EEAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... durch die Wörter „nach § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Für ... 2 und 3" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten ...

Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 AusglMechAVÄndV
... im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „und § 8 ...

Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Artikel 1 EEAVÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... „Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus". 2. Nach § 9 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 2 Einrichtung und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV
... Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr." 3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2015" ...