§ 11 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 11 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden. |