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Änderung § 12 EEAV vom 01.01.2021

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§ 12 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. 2 Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022)