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Änderung § 11 EEAV vom 01.03.2017

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§ 11 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 11 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land


vorherige Änderung

 


Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)