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Änderung § 12 EEAV vom 01.03.2017

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§ 12 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 12 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen


vorherige Änderung

 


1 Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. 2 Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)