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Änderung § 11 EEAV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 11 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

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