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Synopse aller Änderungen der EEAV am 01.03.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2017 durch Artikel 1 der EEAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Vermarktung an Spotmärkten
§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten
§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage
§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen
§ 9 Übergangsregelung
Schlussformel
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus
   
§ 1 Vermarktung an Spotmärkten
    § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
    § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
    § 4 Mitteilungspflichten
    § 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten
    § 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage
    § 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
    § 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen
    § 9 Übergangsregelung
Abschnitt 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets
    § 10 Geografische Festlegung
    § 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land
    § 12 Verteilung auf Ausschreibungen
    § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten
   
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Geografische Festlegung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Netzausbaugebiet umfasst

1. im Land Schleswig-Holstein die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg und Stormarn sowie die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster,

2. im Land Niedersachsen die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven,

3. im Land Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Rostock, Vorpommern-Rügen, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Ludwigslust-Parchim sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie

4. die Länder Bremen und Hamburg.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. 2 Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden. 2 Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.