§ 12 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | § 12 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294 |
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(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen |
1 Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. 2 Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt. |