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Änderung § 4 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019

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§ 5 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 4 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
siehe Anhang zu G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851

(Text alte Fassung)

§ 5 Informationsaustausch


(Text neue Fassung)

§ 4 Informationsaustausch


(Textabschnitt unverändert)

Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.




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