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§ 6 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung



(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten,

2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,

3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,

4.
zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,

5.
Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,

6.
digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,

7.
das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf

1.
Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur

a)
Festnahme,

b)
Aufenthaltsermittlung,

c)
Feststellung der Identität,

d)
Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,

e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

f)
Sicherstellung von Führerscheinen und

g)
Durchsetzung eines Fahrverbots,

2.
Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur

a)
Ingewahrsamnahme,

b)
Aufenthaltsermittlung,

c)
Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,

d)
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und

e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

3.
Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur

a)
Festnahme,

b)
Aufenthaltsermittlung,

c)
Einreiseverweigerung,

d)
Zurückschiebung sowie zur

e)
Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und

4.
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf

1.
Eigentümer,

2.
Besitzer,

3.
Geschädigte und

4.
andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.



 

Zitierungen von § 6 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BKADV Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle (vom 09.04.2013)
... erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen ... erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder ...