Die
Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom
2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 36 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort „Auslandsdienstbezügen" das Wort „neben" eingefügt.
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000