Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
9c des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 0.
- In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2" ersetzt.
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „, es sei denn, die Versicherungspflicht beginnt nach § 1 Absatz 3 wegen erfolgter Eheschließung mit einem Landwirt nach § 1 Absatz 2, dessen Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festgestellt war." ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach §
1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach §
1 Absatz 1 Nummer 2 gilt."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55" durch die Angabe „§ 55a Absatz 2" ersetzt.
- 1a.
- § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat."
- 2.
- In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - (zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81