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Änderung § 4 BBankLV vom 30.08.2025

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§ 4 BBankLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2025 geltenden Fassung
§ 4 BBankLV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst


(Text alte Fassung)

1 Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2 § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2 § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.