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§ 9 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)

V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 2030-8-3 Beamte
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§ 9 Geldbearbeitungsdienst



Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.

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Zitierungen von § 9 BBankLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BBankLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a BBankLV Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst (vom 30.08.2025)
... die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198
Artikel 1 BBankLVÄndV Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung
... Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 4. Die §§ 10 bis 12 werden gestrichen. 5. ...