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Abschnitt 3 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)

Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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Abschnitt 3 Übergangsregelungen

§ 9 Ersetzung von § 107b BeamtVG



1§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.


§ 10 Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG



(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:

1.
Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.

2.
Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.

3.
Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.

(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.


§ 11 Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG



(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten.

(2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet:

1.
Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn zu dynamisieren.

2.
Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraussetzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.

3.
Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.

(3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden. 3Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.

(4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen.

(5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. 2§ 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 12 Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages



1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 13 Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG



1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1 gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.


§ 14 Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG



Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.


§ 15 Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG



§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.