§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 3a.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 6.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 8.
- entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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