Änderung § 3a Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 10.04.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8a ViehVerkVuaÄndV am 10. April 2020 und Änderungshistorie der EinhBlutArmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. 2 Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Einhufers,

2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),

3. den Namen und die Anschrift des Halters,

4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.

3 § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. 4 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) 1 Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. 2 Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed