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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2005/214/JI-UG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 GKG § 1, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 16 wird das Wort „und" angefügt.

c)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen".

2.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen".

bb)
Die Angaben zu Teil 3 Hauptabschnitt 9 werden wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren

Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion

Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

b)
Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen".

c)
Teil 3 Hauptabschnitt 9 wird wie folgt gefasst:



Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungs-
behörde:
 
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch
die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu voll-
streckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betrof-
fenen abgewichen wird.
50,00 EUR
3911Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist.
75,00 EUR
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55
Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2005/214/JI-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2005/214/JI-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2479), 30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408), 31. den am 15. Dezember 2010 in ...

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, werden die ...