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Änderung § 20 PAuswV vom 01.07.2021

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§ 20 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 20 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer


(1) 1 Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. 2 Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. 3 Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.

(Text alte Fassung)

(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

(3)
Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2 Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium, schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet die neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis wieder ein. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.

(3) Der Ausweisinhaber
kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

(4) 1
Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)